Da vorliegend – zumindest soweit ersichtlich – derzeit kein Baubewilligungsverfahren hängig ist, zugleich aber umstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung baubewilligungspflichtig ist, wird die Vorinstanz die Frage der Baubewilligungspflicht entweder in einem neu einzuleitenden Baubewilligungsverfahren oder aber vorfrageweise im Patentverfahren materiell zu klären haben. Es wird zu prüfen sein, ob die vorerwähnten rechtskräftigen Baubewilligungen die heutige gastgewerbliche Nutzung des „E.___“ durch den Rekursgegner