Mit Verfügung vom 6. März 1992 erteilte ferner das Volkswirtschaftsdepartement für das „G.___“ im Mehrfamilienhaus B die Betriebsbewilligung für eine Gastwirtschaft nach Art. 17 aGWG. Laut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in „ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m2“ und „nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Säli „H.___“ im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2“) unterschieden, wobei auf den zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen eine Gartenwirtschaft vermerkt war. Die Betriebsbewilligung wurde seinerzeit ohne Berechtigung zum Alkoholausschank nach Art. 21 Abs. 1 aGWG erteilt.