Seite 16/19 werden darf, noch eine gastgewerbliche Nutzung materiell baurechtlich zu beurteilen ist, wenn dieselbe Nutzung gleichzeitig Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens bildet. Im Rahmen von Art. 9 GWG ist somit nur zu prüfen, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung durch eine rechtskräftige Baubewilligung erlaubt wird.