Entsprechend enthält Art. 9 GWG keine materiellen Lärmschutzvorschriften mehr, sondern verweist auf die anwendbaren baupolizeilichen Vorschriften. Die lärmschutzrechtliche Zulässigkeit einer gastgewerblichen Nutzung beurteilt sich somit unabhängig davon, ob die Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren oder in einem Patentverfahren erfolgt, materiell nach dem Lärmschutzrecht des Bundes.