9.2. 9.2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das GWG keine materiellen baupolizeilichen Vorschriften mehr enthält. Art. 22 aGWG bestimmte noch, dass Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaften so anzuordnen und zu gestalten sind, dass die Nachbarn gegen Lärm und andere übermässige Einwirkungen geschützt sind. Diese Bestimmung verlor jedoch ihre selbständige Bedeutung in Bezug auf den Lärmschutz bereits mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz, da das Bundesrecht den Schutz vor gewerblichem Lärm abschliessend regelt (BGE 118 Ib 595 Erw. 3a). Entsprechend enthält Art.