9.1. Der Begriff der baupolizeilichen Vorschriften umfasst sämtliche baupolizeilich relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechtes. Insbesondere gehört auch das Lärmschutzrecht, das im Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und in der Lärmschutz-Verord- nung (SR 814.41) geregelt ist, zu den baupolizeilichen Vorschriften im Sinn von Seite 15/19 Art. 9 GWG. Einem Betrieb, welcher die baupolizeilichen Vorschriften nicht erfüllt, darf daher grundsätzlich das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden.