9. Weiter wird die Vorinstanz im Rahmen eines allfälligen Verfahrens um Erteilung des Patentes für das „E.___“ Art. 9 GWG Rechnung zu tragen haben. Danach dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: GVP 2001, Nr. 91).