8. Die Vorinstanz wird im Rahmen eines allfälligen Verfahrens um Erteilung des Patentes für das „E.___“ zu prüfen haben, ob der Rekursgegner die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nach Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG nachzuweisen und dadurch allenfalls Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG zu bieten vermag.