6.3. Es ist festzuhalten, dass es an einer tauglichen Vertrauensgrundlage mangelt. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz sind somit nicht gegeben und es liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 GWG vor. 7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs der Rekurrenten dahingehend gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufzuheben ist.