Seite 14/19 befristeten Patentes vom 9. März 2015 aufgefordert, den Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bei Gastro St.Gallen zu absolvieren und die diesbezügliche Kursbescheinigung – gemeint war wohl der Nachweis betreffend das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention – bis Ende Jahr 2015 beizubringen. Indem der Rekursgegner die fragliche Bescheinigung bis Ende Jahr 2015 nicht beibrachte, konnte er von vornherein nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihm erneut ein provisorisches Patent erteilt werden würde. Dies gilt umso mehr, als dass in der Zeit