6.2.1. Der vom Rekursgegner anbegehrte Vertrauensschutz kann sich im vorliegenden Fall – wenn überhaupt – nur darauf richten, dass ihm die Vorinstanz nach Ablauf des ersten provisorischen Patentes ein zweites solches Patent erteilen würde, was denn auch der Fall war. Selbst wenn die Vorinstanz dem Rekursgegner aber kein zweites provisorisches Patent erteilt hätte, hätte er sich kaum auf den Vertrauensschutz berufen können. So wurde der Rekursgegner bereits im Rahmen des ersten provisorischen, bis 31. Dezember 2015