Der sich auf den Vertrauensschutz Berufende muss ausserdem bereits Dispositionen getätigt haben, die er aufgrund des Vertrauens vorgenommen hat und die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist noch eine Abwägung der öffentlichen Interessen und dem Interesse am Vertrauensschutz vorzunehmen, wobei die Berufung auf Treu und Glauben dann scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff.). 6.2. Als Vertrauensgrundlage nennt der Rekursgegner die Verfügungen betreffend provisorische Patenterteilung vom 9. März 2015 und 19. Januar 2016 für das „E.___“.