6.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Damit auf den Vertrauensschutz abgestützt werden kann, muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein, auf die sich nur derjenige berufen kann, der die Vertrauensgrundlage kannte und über deren allfällige Fehlerhaftigkeit derselbe keine Kenntnis hatte.