Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wären das gewichtige öffentliche Interesse und das Interesse der Rekurrenten an der Einhaltung der GWG-Vorschriften – beispielsweise darf die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werden (Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG) – gegenüber dem Interesse des Rekursgegners, in Abweichung vom GWG ein provisorisches Patent zu erhalten, höher zu gewichten (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 599 ff.). 5.4. Es ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.