Seite 13/19 5.3. Der Rekursgegner macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht, weil die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Es kann nicht angenommen werden, dass die Vorinstanz die behauptete gesetzeswidrige Praxis, d.h. die Erteilung provisorischer Patente, weiterführen wird. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen.