Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass in verschiedenen politischen Gemeinden oder Kantonen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten bzw. gleich lautende Rechtssätze unterschiedlich gehandhabt werden. Das ist eine Folge der föderalistischen Struktur des schweizerischen Staatswesens sowie der Eigenständigkeit der politischen Gemeinden und Kantone (Imboden / Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main, 1986, Nr. 67 B.1. und II., Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 67 B.I. und II., sowie