5.2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 572 ff.). Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass in verschiedenen politischen Gemeinden oder Kantonen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten bzw. gleich lautende Rechtssätze unterschiedlich gehandhabt werden.