Seite 12/19 Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention konnte nicht erbracht werden –, hätte die Vorinstanz dem Rekursgegner kein Patent erteilen dürfen. 4.3. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 ist aufgrund des vorstehend Gesagten deshalb grundsätzlich aufzuheben (vgl. aber auch die Ausführungen unter Erw. 5 und 6 hiernach). 5. Der Rekursgegner beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV.