4.2. Aus Art. 7 ff. GWG folgt, dass die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit eines Patentes bedarf, welches nur erteilt werden darf, wenn der Gesuchsteller bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten hat, d.h. wenn er sämtliche gesetzlichen Patentvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt. Da die Vorinstanz sowohl im Patent vom 9. März 2015 wie auch im Patent vom 19. Januar 2016 ausdrücklich festhielt, dass der Rekursgegner die Patentvoraussetzungen zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht erfüllte – der Nachweis der erforderlichen