Die Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention kann der Gesuchsteller nach Art. 8 Abs. 2 GWG u.a. nachweisen durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe (Ziff. 2) oder durch das Bestehen einer Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (Ziff. 5). Zudem dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung gemäss Art. 9 GWG keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.