Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmit- tel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b). Die Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention kann der Gesuchsteller nach Art. 8 Abs. 2 GWG u.a. nachweisen durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe (Ziff. 2) oder durch das Bestehen einer Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (Ziff. 5).