3. Der Rekursgegner stellt den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP zu entziehen. Dieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos. 4. Die Vorinstanz erteilte dem Rekursgegner mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ein provisorisches, bis 30. Juni 2016 befristetes Patent für das „E.___“. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das GWG die Erteilung provisorischer Patente für Betriebe zulässt.