1.3. Es ist somit festzuhalten, dass auch die Rekursberechtigung der Rekurrenten gegeben ist. Da sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten und der Antrag des Rekursgegners auf Nichteintreten ist abzuweisen. Seite 11/19 2. Die Rekurrenten stellen den Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im „E.___“ per sofort einzustellen sei, bis ein rechtskräftiges Patent vorliege. Dieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.