Diesem Umstand gegenüber zu stellen sei das gesetzeskonforme Führen des „E.___“ durch den Patentinhaber und die Sicherstellung von dessen Existenz. Zudem wäre die sofortige Einstellung jeglicher gastgewerblicher Tätigkeit unverhältnismässig. Seite 10/19 - Die Kostenverlegung sei nach Art. 94 ff. VRP vorzunehmen. Somit würden die ausseramtlichen Kosten bei der Abweisung des Rekurses zu Lasten der Rekurrenten gehen; zudem sei dem Rekursgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen. Erwägungen