Die Ausstellung eines provisorischen Patentes stelle keinen Grund dar, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Weiter sei der zweite geltend gemachte Grund für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich die „unqualifizierte Betriebsführung“ des Patentinhabers, unwahr; das Gegenteil werde in der Eingabe des Rekursgegners vom 10. März 2016 umfassend erläutert. Es resultiere somit, dass die Rekurrenten keine konkreten Interessen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen besitzen würden. Diesem Umstand gegenüber zu stellen sei das gesetzeskonforme Führen des „E.___“ durch den Patentinhaber und die Sicherstellung von dessen Existenz.