Die Erteilung eines provisorischen Patentes mit Auflagen von Seiten der Vorinstanz sei rechtens und entspreche der Praxis der st.gallischen Gemeinden. - Der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei unbegründet und unverhältnismässig. Die Erteilung eines provisorischen Patentes sei rechtens und die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes erfordere nicht ausschliesslich ein definitives bzw. ordentliches Patent. Die Ausstellung eines provisorischen Patentes stelle keinen Grund dar, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.