- Die Rekurrenten seien nicht rekurslegitimiert. Die Geltendmachung von angeblichen Lärmimmissionen zur Aberkennung des provisorischen Patentes stelle keine Rekurslegitimation dar. Weiter sei es den Rekurrenten nicht gelungen, eine besondere Betroffenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP geltend zu machen. Aus der fehlenden Rekurslegitimation ergebe sich, dass keine aufschiebende Wirkung vorliegen könne und das angefochtene provisorische Patent gültig sei. Der Patentinhaber verhalte sich bei der momentanen Führung des „E.___“ gesetzeskonform. - Die (wiederholte) Erteilung von provisorischen Patenten sei eine gängige Vorgehensweise von politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen.