- Verhältnismässigkeit der aufschiebenden Wirkung: Diesbezüglich sei vorzubringen, dass eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung aus Sicht des Patentinhabers weitaus gravierendere Folgen hätte als die Beeinträchtigung durch angebliche Lärmimmissionen für die Rekurrenten. Das „E.___“ werde seit Frühjahr 2015 betrieben. Die Schliessung des Restaurants würde die wirtschaftliche Existenz des Patentinhabers, seiner Familie und der Angestellten zerstören und schwere finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen. - Die Rekurrenten seien nicht rekurslegitimiert.