- Kein sofortiger Entscheid in der Hauptsache und keine unzweifelhafte Prognose in Bezug auf den Ausgang des Rekursverfahrens möglich: Das Volkswirtschaftsdepartement habe nicht sofort in der Hauptsache entscheiden können, da seit der Rekurseingabe vom 29. Januar 2016 noch kein Entscheid gefällt worden sei. Das Bundesgericht verstehe unter einem sofortigen Entscheid eine Dauer von weniger als einem Monat. Zusätzlich sei eine unzweifelhafte Prognose in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens nicht möglich. - Verhältnismässigkeit der aufschiebenden Wirkung: