- Die aufschiebende Wirkung des Rekurses zu entziehen, weil dem Patentinhaber einerseits durch die aufschiebende Wirkung des Rekurses ernsthafte nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten und andererseits sämtliche Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben seien: - Keine Geldleistung als Gegenstand der Verfügung: Eine Geldleistung sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. - Kein sofortiger Entscheid in der Hauptsache und keine unzweifelhafte Prognose in Bezug auf den Ausgang des Rekursverfahrens möglich: