Seite 9/19 I. Mit Duplik vom 4. April 2016 hielt der Rechtsvertreter des Rekursgegners an den Rechtsbegehren vom 10. März 2016 fest und stellte folgende Anträge zum Verfahren: 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP sei zu entziehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: