- Die Rekurrenten beantragten schliesslich, dass die gastwirtschaftliche Tätigkeit per sofort einzustellen sei. Ein sofortiges und umfassendes Nutzungsverbot sei nicht angezeigt und widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. H. Mit Eingabe vom 21. März 2016 verzichtete der Rechtsvertreter der Rekurrenten auf die Einreichung einer Replik. Der Rekursgegner gestehe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 ein, dass ihm die Absolvierung des Vorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention als Voraussetzung für die Patenterteilung fehle. Es werde um raschen Entscheid über den Rekurs und die darin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen ersucht.