- Die Rekurrenten machten weiter geltend, dass der Betrieb des Gartenrestaurants die Nachtruhe störe. Für die Gartenwirtschaft liege keine baurechtliche Beschränkung der Betriebszeiten vor, weshalb auch im Patent keine Einschränkung der Betriebszeiten verfügt werden könne. - Nachdem die Betriebsführung des Patentinhabers einzig durch die Rekurrenten beanstandet werde, bestehe keine Grundlage, die Patenterteilung zu verweigern oder den Patentinhaber zu verwarnen. - Die Rekurrenten beantragten schliesslich, dass die gastwirtschaftliche Tätigkeit per sofort einzustellen sei.