Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze sei nicht das Baureglement vom 18. Dezember 2012 massgebend. Die Parkplätze seien in den Jahren 1986 und 1988 bewilligt worden und es gebe keinen Anlass, diese aufgrund der geänderten Rechtslage in Frage zu stellen. - Die Rekurrenten machten weiter geltend, dass der Betrieb des Gartenrestaurants die Nachtruhe störe.