Die Fläche des Restaurants im Gebäudeinnern entspreche der heutigen Betriebsfläche und die Aussenwirtschaft sei auf der noch heute bestehenden, eigens dafür geschaffenen befestigten Fläche erstellt worden. Einschränkungen der Betriebszeiten seien in der Baubewilligung – wie damals üblich – nicht enthalten. Es bestehe daher keine Grundlage, diese im Patent über die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 16 GWG einzuschränken. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze sei nicht das Baureglement vom 18. Dezember 2012 massgebend.