- Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als „provisorische Patenterteilung“ habe keine rechtliche Wirkung und diene nur als Hinweis an den Patentinhaber, dass die Absolvierung des Vorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention erwartet werde. Der Patentinhaber erfülle die Voraussetzungen für die Patenterteilung (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 GWG) ohnehin und habe damit einen Anspruch auf die Patenterteilung. Die provisorische und eng befristete Patenterteilung stelle sicher keinen Nachteil für die Rekurrenten dar. - Die Rekurrenten brächten vor, dass die baulichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.