Die Vertrauensgrundlage sei durch das Vorhandensein von zwei provisorischen Patenten ohne weiteres gegeben. Auf Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden könne sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt habe. Die Vertrauensgrundlage sei bei Adressaten von Verfügungen – wie im vorliegenden Fall – anzunehmen. Schliesslich sei eine Vertrauensbetätigung notwendig, u.a. mit dem Tätigen von Investitionen, was der Patentinhaber aufgrund der Ausstellung von zwei provisorischen Patenten seit dem 9. März