Die Forderung, die Gartenwirtschaft um 19.00 Uhr zu schliessen, sei unverhältnismässig. - Im vorliegenden Fall könne sich der Patentinhaber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) berufen. Dabei seien kumulativ folgende Voraussetzungen notwendig: das Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage, das Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und die Vertrauensbetätigung. Die Vertrauensgrundlage sei durch das Vorhandensein von zwei provisorischen Patenten ohne weiteres gegeben.