Die Lage jener Gartenwirtschaft sei nicht mit der vorliegenden Gartenwirtschaft zu vergleichen, weil diese zur Strasse hin gerichtet sei. Obwohl das Bundesgericht Betriebszeiten von einer Gartenwirtschaft bis 19.00 Uhr als rechtmässig bezeichne (BGE 1A.139/2002 vom 5. März 2003), handle es sich um einen Extremfall und es müssten die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht gezogen werden. Die Nachtruhe in der Politischen Gemeinde Z.___ gelte ab 22.00 Uhr, was für die Öffnungszeiten der Gartenwirtschaft massgebend sei. Die Forderung, die Gartenwirtschaft um 19.00 Uhr zu schliessen, sei unverhältnismässig.