Diese Gartenwirtschaft werde seit jeher von den jeweiligen Restaurantbetreibern für Gäste benutzt. - Bezüglich der Gartenwirtschaft und des zitierten Bundesgerichtsentscheides sei anzumerken, dass dieses Urteil unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse gefällt worden sei. Es habe sich um eine „Gastwirtschaft in einem Hinterhof inmitten des bewohnten Ortszentrums“ gehandelt. Die Lage jener Gartenwirtschaft sei nicht mit der vorliegenden Gartenwirtschaft zu vergleichen, weil diese zur Strasse hin gerichtet sei.