Das Gleiche gelte für das angebliche Fehlen einer Baubewilligung für eine Gartenwirtschaft. Zum Vorhandensein der Gartenwirtschaft und deren Nutzung durch den Patentinhaber sei festzuhalten, dass bereits die erste Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes für das „G.___“ eine Kopie aus dem Grundbuchplan enthalte, worin eine Gartenwirtschaft eingezeichnet sei. Diese Gartenwirtschaft werde seit jeher von den jeweiligen Restaurantbetreibern für Gäste benutzt. - Bezüglich der Gartenwirtschaft und des zitierten Bundesgerichtsentscheides sei anzumerken, dass dieses Urteil unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse gefällt worden sei.