Die Bewilligung sei daraufhin erteilt worden und weil die Betriebsführung einwandfrei gewesen sei, habe die Vorinstanz am 19. Januar 2016 ein zweites provisorisches Patent ausgestellt. Alle Patentvoraussetzungen seien erfüllt gewesen und seien dies im Übrigen immer noch. - Ein allfälliges Baubewilligungsverfahren sei nicht Teil des Verfahrens um die Erteilung oder den Verlust eines provisorischen Patentes. Das Gleiche gelte für das angebliche Fehlen einer Baubewilligung für eine Gartenwirtschaft.