Im Folgenden werde dennoch auf die jeweiligen Ausführungen eingegangen. - Der Patentinhaber habe im Gesuch vom 25. Februar 2015 um Erteilung des Patentes für einen Betrieb angegeben, dass das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen sei und die üblichen Schliessungszeiten nach Art. 16 GWG vorgesehen seien. Mit Wissen der Vorinstanz habe der Rekurrent angenommen, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Öffnungszeiten und Alkoholausschank anwendbar seien. Die Bewilligung sei daraufhin erteilt worden und weil die Betriebsführung einwandfrei gewesen sei, habe die Vorinstanz am 19. Januar 2016 ein zweites provisorisches Patent ausgestellt.