Angebliche Lärmimmissionen seien nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin sei es den Rekurrenten nicht gelungen, eine besondere Betroffenheit namhaft zu machen, geschweige denn zu belegen, dass die Erteilung des Patentes sie mehr betreffe als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit. Dies bedeute, dass die Rekurrenten nicht rekursberechtigt seien. - Aufgrund des provisorischen Patentes bestehe das Restaurant bereits. Es durch eine vorsorgliche Massnahme zu schliessen, wäre unverhältnismässig und würde die wirtschaftliche Existenz des Patentinhabers zerstören.