Seite 7/19 - Die Rekurrenten machten Lärmimmissionen durch den Betrieb des „E.___“ als Rekurslegitimation für die Aufhebung des provisorischen Patentes geltend. Diese Legitimation sei nicht gegeben. Die Patentvoraussetzungen knüpften nicht an das Erfordernis an, dass gewisse Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten werden müssten. Auch der Verlust des Patentes nach Art. 13 Abs. 2 GWG knüpfe nicht an besagtes Erfordernis an. Angebliche Lärmimmissionen seien nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens.