1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. 2. Soweit darauf eingetreten werden kann, sei der Rekurs vom 29. Januar 2016 gegen die provisorische Patenterteilung abzuweisen. 3. Vom Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: