Seite 6/19 der Immissionen bemüht hätte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit von C.___ bestünden die Rekurrenten aber auf einer Schliessung des Gartenrestaurants um 19.00 Uhr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. - Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a GWG habe der Patentinhaber dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde. Dazu gehörten einerseits die Lärmimmissionen und andererseits u.a. die stinkenden Abfälle, die C.___ regelmässig gegen jede feuerpolizeilichen und hygienischen Vorschriften in der Tiefgarage einlagere.