4.2 verwiesen: "Die vorgesehene, um 22.00 Uhr endende Betriebszeit ist angesichts der Lage der umstrittenen Gastwirtschaft in einem Hinterhof in Mitten des bewohnten Ortszentrums … mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sogar eher als grosszügig einzustufen. So wurden bei einer Gartenwirtschaft Betriebszeiten bis 19.00 Uhr als rechtmässig bezeichnet". Die Rekurrenten hätten sich versuchsweise und unpräjudizierlich mit einer Schliessungszeit des Gartenrestaurants (inkl. Rauchertischchen) um 22.00 Uhr einverstanden erklären wollen, wenn sich der Pächter um eine allgemeine Verminderung