Eine Erweiterung auf 44 Plätze stelle somit ebenfalls eine erhebliche, baubewilligungspflichtige Erweiterung dar. Das Gleiche gelte für die beiden Rauchertische beim Eingang. - Bezüglich Gartenrestaurant und Rauchertischchen sei es offensichtlich, dass die Nachtruhe in der Wohnüberbauung gestört werde. Es werde diesbezüglich auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_440/2008 Erw. 4.2 verwiesen: "Die vorgesehene, um 22.00 Uhr endende Betriebszeit ist angesichts der Lage der umstrittenen Gastwirtschaft in einem Hinterhof in Mitten des bewohnten Ortszentrums … mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sogar eher als grosszügig einzustufen.