Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im „E.___“ per sofort einzustellen sei bis ein rechtskräftiges Patent vorliege. Das gebiete sich nur schon aus dem Grundsatz, dass ein Rekurs gemäss Art. 51 VRP aufschiebende Wirkung habe und dementsprechend das provisorische Patent keine Wirkung entfalte, weshalb C.___ seit 1. Januar 2016 illegal wirte. Ferner seien aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Vorinstanz angezeigt. - Gemäss Vorinstanz seien die baurechtlichen Voraussetzungen, um die Räume als Gastwirtschaft zu nutzen, erfüllt. Dies treffe so nicht zu.